Kontakt

SIE HABEN FRAGEN?

Dann nutzen Sie doch einfach unser Kontaktformular. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Zum Formular >

 

 

Satzung der JM NRW


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. und ist die Landesorganisation der deutschen Sektion der Jeunesses Musicales International (JMI). Die offizielle Kurzform des Namens lautet „JM NRW“.2. Der Verein hat seinen Sitz in Goch und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Anregung und Intensivierung der kulturellen Kinder- und Jugendbildung im nationalen und internationalen Bereich sowie der Volks- und Berufsbildung und der Völkerverständigung, vor allem auf dem Gebiet der Musik.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Laienmusizierens, die Förderung der Musikstudierenden und des musikalischen Nachwuchses, vor allem durch internationalen Austausch mit den Mitgliedsländern der Jeunesses Musicales, die Förderung zeitgenössischer Musik durch die Herstellung von Kontakten zwischen Komponisten, Interpreten und Hörern sowie Maßnahmen der Völkerverständigung.

§ 3-5 Gemeinnützigkeit
§3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen der Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. an einen anderen Landesverband der Jeunesses Musicales Deutschland e.V. mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit, ersatzweise an die Jeunesses Musicales Deutschland e.V. übertragen mit der Maßgabe, es im Sinne von §2 zu verwenden. Die Entscheidung hierüber trifft die den Verein auflösende Mitgliederversammlung.

§7 Anerkennung von Menschenrechten und Demokratie
Die Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. sind weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Sie erkennen die Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen an und bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

§8 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der JM NRW e.V. wird durch die Mitgliedschaft im Bundesverband der JMD e.V. erworben. Alle in NRW ansässigen ordentlichen Mitglieder der JMD e.V. bilden die Mitglieder der Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Jugendorchestern, anderen Jugendensembles, örtlichen JM-Initiativen (korporative Mitglieder) und von natürlichen Personen (persönliche Mitglieder) erworben werden. Minderjährige bedürfen bei Antragsstellung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Eingangs der Beitrittserklärung bei der JMD e.V., wenn nicht das Präsidium binnen drei Monaten die Aufnahme ablehnt.

§9 Beiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung der JMD festgesetzt
2. 25 v. H. der Beiträge stehen den Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben zur Verfügung
3. Die Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. können Zusatzbeiträge bis zu einer Höhe von 25 v. H. der Mitgliedsbeiträge beschließen. Der Zusatzbeitrag wird gemeinsam mit den Mitgliedsbeiträgen vom Bundesverband erhoben und an die Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. weitergeleitet.
4. Die Beitragsanteile werden in zwei Raten vom Bundesverband abgerufen. Diese Beitragsanteile stehen Landesverbänden nur dann zu, wenn sie dem Präsidium der JMD e.V. bis zum 31.03. einen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten des Vorjahres einschließlich der aktuell gültigen Vereinsangaben vorgelegt haben.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

1. bei Persönlichen Mitgliedern mit dem Tod des Mitglieds; bei Korporativen Mitgliedern durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenenVereinigung.
2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist,
3. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen Vereinigung
4. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem anderen Mitglied beantragt werden. Er ist schriftlich zu begründen.
5. Das Präsidium beschließt über den Ausschluss– bei ordentlichen Mitgliedern nach Anhörung des zuständigen Landesverbands – und teilt dem Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich mit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung der JMD e.V. offen.
6. durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins JMD e.V. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der JMD wird die Mitgliedschaft unmittelbar von den Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. übernommen. Einzelheiten regelt ein in diesem Fall ein von der Mitgliederversammlung der JM NRW e.V. zu beschließendes Überleitungsverfahren.

§ 11 Struktur
1. Die JM NRW e.V. bilden den Zusammenschluss aller in NRW ansässigen ordentlichen Mitglieder der JMD e.V. Sie haben eigene Rechtspersönlichkeit.
2. Die Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. können in Regionen untergliedert werden.
3. Über die Festlegung der Regionen entscheidet das Präsidium der JM NRW.

§ 12 Organe
Organe der Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. sind:
a) die Landesversammlung
b) das Landespräsidium

§ 13 Landesversammlung
1. Das Plenum der Mitglieder der Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. ist die Landesversammlung.

Stimmberechtigt sind

a) die korporativen Mitglieder der JM NRW e.V.(ihre Stimme zählt doppelt);
b) die Mitglieder des Landesvorstands;
c) alle Persönlichen Mitglieder des Landesverbandes

2. Aufgaben der Landesversammlung sind

a) Wahl des Präsidiums der JM NRW e.V.
b) Entlastung des Präsidiums des Landesverbandes;
c) Entgegennahme, Diskussion und Auswertung der Tätigkeitsberichte der Regionalvertreter, des Präsidiums
d) Erörterung der Arbeitsplanung auf Landesebene;
e) Festsetzung der Höhe von Zusatzbeiträgen nach § 9;
f) Satzungsangelegenheiten;
g) Anregungen zur Arbeit des Bundesverbandes, einzubringen über die Teilnahme des Präsidenten der JM NRW in der Bund-Länder-Konferenz (§ 16 der Satzung der JMD e.V.).

§ 14 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und bis zu vier Besitzern.
2. Das Präsidium vertritt die Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen nach innen und außen und muss aus Einzelmitgliedern der Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen bestehen.
3. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, kann das Präsidium für die laufende Amtsperiode einen Nachfolger in das Präsidium berufen.
4. Scheiden mehr als 2 Präsidiumsmitglieder vorzeitig aus, muss das Präsidium bei der nächsten Landesversammlung durch Neuwahl ergänzt werden.

§ 15 Präsidiumstätigkeit
1. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Präsidiums sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
2. Aufgrund einer von ihm erstellten Geschäftsordnung führt das Präsidium die Geschäfte des Vereins, sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen.
3. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums bestimmte Funktionen und Aufgaben delegieren und einen geeigneten Vertreter zur Vornahme besonderer Geschäfte ermächtigen.
4. Zur Geschäftsführung kann vom Präsidium ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Diese sind im Rahmen ihres Dienstauftrages besondere Vertreter nach § 30 BGB, sofern sie nicht ohnehin einzelvertretungsberechtigte Präsidiumsmitglieder sind.

§ 16 Regionen
1. Die Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. können innerhalb einer Region durch einen Regionalvertreter repräsentiert werden.
2. Der Regionalvertreter und sein Stellvertreter werden innerhalb einer Regionaltagung (Versammlung aller in der Region ansässigen ordentlichen Mitglieder) aus den Einzelmitgliedern der Region gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Präsidium der JM NRW.
3. Stimmberechtigt auf Regionaltagungen sind die in der Region ansässigen ordentlichen Einzelmitglieder und korporative Mitglieder (deren Stimme zählt doppelt). Kumulation mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.

§ 17 Regionaltagung
Kommt keine satzungsgemäße Regionaltagung zustande, kann das Präsidium der JM NRW einen kommissarischen Regionalvertreter und dessen Stellvertreter bestellen.

§ 18 Landesversammlung/Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen (Regionaltagung (§ 16 (2))), Landesversammlung (§13) sind in der Regel jährlich, wenigstens alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung mit vierwöchiger Frist durch den Regionalvertreter, ersatzweise den Präsidenten der Jeunesses Musicales NRW e.V., die auch den Versammlungsort festlegen. Ausreichend ist auch die Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Vereins. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Verlangen von mindestens 30% der in der jeweiligen Versammlung stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Für das Einberufungsverfahren sind die gewünschten Tagesordnungspunkte anzugeben.
3. Eine Landesversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn es mindesten ein Drittel der Regionen verlangt.
4. Regionaltagungen werden vom Regionalvertreter, Landesversammlungen vom Präsidenten der Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. geleitet.

§ 19 Sitzungen

1. Sitzungen des Präsidiums sind vom Präsidenten mit zweiwöchiger Frist unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung einzuberufen.
2. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Präsidiums sind mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
3. Wird eine wegen Beschlussunfähigkeit des Präsidiums nicht durchgeführte Sitzung wiederholt, so ist sie hinsichtlich der gleichen Tagesordnungspunkte in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

§ 20 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Regionalvertreter, ihrer Stellvertreter und des Präsidiums beträgt drei Jahre. Nach dieser Periode bleiben sie bis zur Neuwahl - spätestens bis zur nächsten Wahlversammlung - im Amt. Wiederwahl zulässig.

§ 21 Protokolle
Über die Beschlüsse sämtlicher Versammlungen und Sitzungen ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 22 Beschlüsse
1. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins herbeiführen wollen, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Alle von Abs. 1) abweichenden Beschlüsse der Landesversammlung und des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Für die Gültigkeit eines Beschlusses der Landesversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Berufung bezeichnet wird.
4. Das Präsidium kann auch ohne Versammlung einen gültigen Beschluss fassen, wenn seine Mitglieder diesem Beschluss binnen einer angemessenen Frist nicht widersprechen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

Diese Satzung wurde am 22. September 2008 von der Landesversammlung der Jeunesses Musicales Nordrhein-Westfalen e.V. in Goch beschlossen und ist mit Nr. VR 817 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen worden.

Nach oben